1. Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1
(1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, 6. April 2000," sowie der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. Nr. l269 vom 21. 10. 2000 S 50).
(2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt.
(3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.
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