§ 1 Brexit-Verordnung Integration

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 3). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Verordnung nicht in Kraft.

Ausnahmen von Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 1.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 12 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 25/2019, an Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie an deren Familienangehörige löst keine Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010612

Dokumentnummer

NOR40213704

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