Artikel II
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Zweck des Pflegegeldes
§ 1.
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR12106996
alte Dokumentnummer
N6199326397J
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