§ 1 BPGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Artikel II

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Zweck des Pflegegeldes

§ 1.

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12106996

alte Dokumentnummer

N6199326397J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)