§ 1 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Abschnitt I.

Tätigkeit und Befugnisse.

§ 1

(1) Börsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäkler.

(2) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Getreide und Mühlenfabrikate, ferner Verträge über die diesem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1989

Schlagworte

Versicherungsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027809

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