Abschnitt I.
Tätigkeit und Befugnisse.
§ 1
(1) Börsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäkler.
(2) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Getreide und Mühlenfabrikate, ferner Verträge über die diesem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1989
Schlagworte
Versicherungsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40027809
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