§ 1 BMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

1. Teil

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen des 1. Teiles und des 3. Teiles gelten für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

  1. 1. zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden;
  2. 2. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
  3. 3. zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln;
  4. 4. zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden ist;
  5. 5. die dem Kollektivvertrag gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, unterliegen.

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