§ 1 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2013

1. Abschnitt

Anwendungsbereich Personenkreis

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Ressortmitarbeiter und -mitarbeiterinnen der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C, A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(3) Bediensteten anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.

Schlagworte

Ressortmitarbeiterin, Ernennungserfordernis, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

20008378

Dokumentnummer

NOR40149774

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