§ 1 BMA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2021

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

  1. 1. Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit
  2. 2. Arbeitsinspektorate

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011675

Dokumentnummer

NOR40238421

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)