Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und Pädagogischen Hochschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Universitäten - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.
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