§ 1
Der Reichsverkehrsminister wird ermächtigt, zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt, namentlich zum Ausgleich zwischen dem Angebot an Frachtgut und Frachtraum, verkehrswirtschaftliche Maßnahmen zu treffen. Er kann insbesondere
- a) Schiffahrttreibende zu öffentlich-rechtlichen Verbänden zusammenschließen sowie die Ausnutzung des Kahn- und Schlepparks und seine Vermehrung beschränken,
- b) selbst oder durch dazu von ihm ermächtigte Verbände oder andere Stellen Mindest- und Höchstentgelte in der Binnenschiffahrt (Beförderungspreise, Anteilfrachten, Schlepplöhne, Maklerentgelte, Schiffsmieten, Vergütungen für die Einlagerung von Gütern in Binnenschiffen oder dergleichen) festsetzen und die Verteilung des Fracht- und des Lagergutes und der Schleppgelegenheiten regeln,
- c) zur Durchführung von Abwrackmaßnahmen den zu a) genannten Verbänden das Recht verleihen, Umlagen zu erheben.
Schlagworte
Kahnpark, Mindestentgelt, Frachtgut
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011217
Dokumentnummer
NOR12144428
alte Dokumentnummer
N9193312343I
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