§ 1 Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1927

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

§ 1.

(1) Zum Zwecke der Erhaltung der auf Grund der Donauregulierungsgesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur Landesgrenze bei Theben sowie zum Zwecke der Erhaltung des Betriebes und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen wird eine Konkurrenz (Donauhochwasserschutz-Konkurrenz) gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligen.

(2) Der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz wird auch die Erhaltung des Donaukanales von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und der Betrieb der in diesem Kanal von der Kommission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des mit dem Donaukanale in Zusammenhang stehenden beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Kommission für Verkehrsanlagen bis zur Auflösung dieser Kommission übertragen.

Schlagworte

Schutzbau

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10010201

Dokumentnummer

NOR12129257

alte Dokumentnummer

N8192712289I

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