§ 1 Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1981

§ 1.

Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat in tabellarischer Form folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den politischen Bezirk, den Sprengel des Bezirksgerichtes, die Ortsgemeinde und die Katastralgemeinde, wo sich die Grundstücke oder Grundstücksteile befinden,
  2. 2. die Grundstücksnummern,
  3. 3. die Zahlen der Grundbuchseinlagen, bei Grundstücken, die nicht in Grundbüchern eingetragen sind, die Bezeichnung, unter der sie in das Grundstücksverzeichnis II eingetragen sind,
  4. 4. die Katastralgemeinde des Grundbuchs, bei Grundstücken, die nicht in ein solches eingetragen sind, die Katastralgemeinde des Grundstücksverzeichnisses II,
  5. 5. die Benützungsarten der Grundstücke oder Grundstücksteile laut Grenz- oder Grundsteuerkataster sowie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke oder Grundstücksteile unter Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil handelt,
  6. 6. das Flächenausmaß der Grundstücke oder Grundstücksteile in Quadratmetern,
  7. 7. die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile.

Schlagworte

Grenzkataster

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10006680

Dokumentnummer

NOR12073152

alte Dokumentnummer

N5198125636L

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