§ 1 BewHG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

ERSTER ABSCHNITT

Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe Bewährungshelfer

§ 1.

(1) Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.

(2) Hauptamtliche Bewährungshelfer können auch zur Ausübung des Ehrenamtes eines fachkundigen Laienrichters gemäß § 18d Abs. 2 Z 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, bestellt werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt in der Dienstzeit.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40269729

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