§ 1 BEV-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Personenbezogene Ausdrücke gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Gesetzesnummer

20003676

Dokumentnummer

NOR40056953

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