Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20010151
Dokumentnummer
NOR40200442
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