§ 1 Betragsgrenzen nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2000

§ 1.

Die Betragsgrenze gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des Jahres 2000 festzusetzen ist, beträgt 17,28 Millionen Schilling.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II

Nr. 53/2001 und 203/2001).

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20000899

Dokumentnummer

NOR40011435

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)