§ 1 Betragsgrenzen nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Zum Außerkrafttreten vgl. § 3.

§ 1.

Die Betragsgrenze gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des Jahres 1999 festzusetzen ist, beträgt 17,21 Millionen Schilling.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20000414

Dokumentnummer

NOR40004169

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