§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2024

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2024

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 195/2025).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2024 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2024 festzusetzen ist, beträgt 3 429 414 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20012591

Dokumentnummer

NOR40262256

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