§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2020

Alte FassungIn Kraft seit 12.12.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 347/2021).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2020 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2020 festzusetzen ist, beträgt 2 804 500 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

20011393

Dokumentnummer

NOR40228325

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