§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2017

Alte FassungIn Kraft seit 21.6.2017

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 106/2018).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2017 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2017 festzusetzen ist, beträgt 2 573 843 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20009902

Dokumentnummer

NOR40193754

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