§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2011

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2011

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 202/2012).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2011 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2011 festzusetzen ist, beträgt 2 122 282 €.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20007283

Dokumentnummer

NOR40128968

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