Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 202/2012).
§ 1.
Die Betragsgrenze für das Jahr 2011 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2011 festzusetzen ist, beträgt 2 122 282 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Gesetzesnummer
20007283
Dokumentnummer
NOR40128968
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
