§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2010

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2010

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 168/2011).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2010 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2010 festzusetzen ist, beträgt 1 947 604 €.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20006796

Dokumentnummer

NOR40118336

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