§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2007

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 247/2008).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2007 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2007 festzusetzen ist, beträgt 1 506 128 EUR.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

20005375

Dokumentnummer

NOR40088576

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