§ 1 Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

I. Abschnitt.

Versetzung in den dauernden Ruhestand.

§ 1.

(1) Der Hochschulprofessor hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Hochschulprofessor das 65. Lebensjahr überschritten hat.

Schlagworte

Pensionierung, Überschreitung der Altersgrenze

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093333

alte Dokumentnummer

N6195514836S

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