Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.
I. Abschnitt.
Versetzung in den dauernden Ruhestand.
§ 1.
(1) Der Hochschulprofessor hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Hochschulprofessor das 65. Lebensjahr überschritten hat.
Schlagworte
Pensionierung, Überschreitung der Altersgrenze
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10008151
Dokumentnummer
NOR12093333
alte Dokumentnummer
N6195514836S
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