Sachlicher Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 EG‑K mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Einrichtungen, deren erste Errichtung nach dem 25. Juni 2009 genehmigt wurde.
(2) Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 EG‑K unmittelbar verbundene Einrichtungen im Sinne des Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20007373
Dokumentnummer
NOR40130277
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