§ 1 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen und in denen in dieser Verordnung angeführte Arbeiten verrichtet werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer, die unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, oder des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, fallen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008375

Dokumentnummer

NOR12097958

alte Dokumentnummer

N6197632842L

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