§ 1.
Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft, nachdem sie die Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) besucht, die vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen sowie die schriftlichen und mündlich-kommissionellen Abschlußprüfungen mit Erfolg abgelegt haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009518
Dokumentnummer
NOR12120751
alte Dokumentnummer
N7198211834I
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