§ 1.
Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Medizinischen Fakultät der Universität Wien durchgeführten Hochschullehrganges für lehrendes Krankenpflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte/r Lehrer/in der Gesundheits- und Krankenpflege“ zu verleihen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009843
Dokumentnummer
NOR12124179
alte Dokumentnummer
N7199222867J
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