§ 1 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfte/r Lehrer/in der Gesundheits- und Krankenpflege“ und Akademisch geprüfte/r Leiter/in des Pflegedienstes“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

§ 1.

Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Medizinischen Fakultät der Universität Wien durchgeführten Hochschullehrganges für lehrendes Krankenpflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte/r Lehrer/in der Gesundheits- und Krankenpflege“ zu verleihen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009843

Dokumentnummer

NOR12124179

alte Dokumentnummer

N7199222867J

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