§ 1.
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Linz hat an Absolventen des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Kulturmanagement nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ und an Absolventinnen unter den genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ zu verleihen.
Schlagworte
Kulturmanagerin
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009965
Dokumentnummer
NOR12125747
alte Dokumentnummer
N7199529888L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
