§ 1.
Der Präsident oder die Präsidentin der Donau-Universität Krems hat an Absolventen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten dreisemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und Hörfunk“, an Absolventinnen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten dreisemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
10009997
Dokumentnummer
NOR12126133
alte Dokumentnummer
N7199643747L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
