§ 1 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1996

§ 1.

Die wissenschaftliche Leitung des von Schloß Hofen durchgeführten Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht hat an die Absolventen des Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an die Absolventinnen des Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10010001

Dokumentnummer

NOR12126222

alte Dokumentnummer

N7199653546J

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