§ 1 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Absolvent des Universitätslehrganges für Europarecht“ und Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges für Europarecht“

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

§ 1.

Der Dekan oder die Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat an die Absolventen des Universitätslehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Absolvent des Universitätslehrganges für Europarecht“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges für Europarecht“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10009999

Dokumentnummer

NOR12126139

alte Dokumentnummer

N7199643808L

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