§ 1.
Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien hat an Absolventinnen des an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführten Lehrganges für Kulturmanagement nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ und an Absolventen des von der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführten Lehrganges für Kulturmanagement unter den genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10010032
Dokumentnummer
NOR12126704
alte Dokumentnummer
N7199712362Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
