§ 1.
Der Rektor der Universität Graz hat Absolventen des von der Rechtswissenschaftlichen und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft in der Dauer von vier Semestern nach Besuch der Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden und positiver Absolvierung der Hausarbeit und sämtlicher Einzelprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009688
Dokumentnummer
NOR12122752
alte Dokumentnummer
N7198912705H
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