§ 1 Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 1.

Der Rektor der Universität Graz hat Absolventen des von der Rechtswissenschaftlichen und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft in der Dauer von vier Semestern nach Besuch der Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden und positiver Absolvierung der Hausarbeit und sämtlicher Einzelprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009688

Dokumentnummer

NOR12122752

alte Dokumentnummer

N7198912705H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)