§ 1.
Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit (PR) nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Gesamtausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der mündlich kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter PR-Berater“ zu verleihen.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009649
Dokumentnummer
NOR12122458
alte Dokumentnummer
N7198816986J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
