§ 1.
Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von der Naturwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Angewandte Informatik nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Ausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der mündlich-kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „AKADEMISCH GEPRÜFTER INFORMATIONSTECHNIKER“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009614
Dokumentnummer
NOR12121841
alte Dokumentnummer
N7198618049L
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