§ 1 Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Informatik

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

§ 1.

Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von der Naturwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Angewandte Informatik nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Ausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der mündlich-kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „AKADEMISCH GEPRÜFTER INFORMATIONSTECHNIKER“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009614

Dokumentnummer

NOR12121841

alte Dokumentnummer

N7198618049L

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