§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann/Akademisch geprüfte Versicherungskauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

§ 1.

Der Dekan der Sozial-, und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat Absolventen des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft in der Dauer von vier Semestern nach positiver Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Prüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann/Akademisch geprüfte Versicherungskauffrau“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10009745

Dokumentnummer

NOR12123357

alte Dokumentnummer

N7199013437J

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