§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Tourismuskaufmann“ und Akademisch geprüfte Tourismuskauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

§ 1.

Den Absolventen des an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Tourismuswirtschaft, des an der Universität Klagenfurt eingerichteten Universitätslehrganges für Tourismusmanagement und des an der Universität Innsbruck eingerichteten Universitätslehrganges für Tourismus ist nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Tourismuskaufmann“, den Absolventinnen der genannten Lehrgänge die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Tourismuskauffrau“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009963

Dokumentnummer

NOR12125738

alte Dokumentnummer

N7199524813L

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