§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Suchtberater“ und Akademisch geprüfte Suchtberaterin“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

§ 1.

Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für Suchtberatung des von Schloß Hofen - Landesbildungszentrum, nunmehr:

Schloß Hofen-Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrganges hat nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen an Absolventen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Suchtberater“ und an Absolventinnen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Suchtberaterin“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10009889

Dokumentnummer

NOR12124662

alte Dokumentnummer

N7199326706J

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