§ 1.
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Klagenfurt hat an Absolventen des von der Fakultät für Kulturwissenschaften durchgeführten Hochschullehrganges für leitende Fachkräfte im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmanagement“ und an Absolventinnen des von der Fakultät für Kulturwissenschaften durchgeführten Hochschullehrganges für leitende Fachkräfte im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
10009988
Dokumentnummer
NOR12126067
alte Dokumentnummer
N7199551201J
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