§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmanagement“ und Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement“

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1995

§ 1.

Der Rektor oder die Rektorin der Universität Klagenfurt hat an Absolventen des von der Fakultät für Kulturwissenschaften durchgeführten Hochschullehrganges für leitende Fachkräfte im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmanagement“ und an Absolventinnen des von der Fakultät für Kulturwissenschaften durchgeführten Hochschullehrganges für leitende Fachkräfte im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10009988

Dokumentnummer

NOR12126067

alte Dokumentnummer

N7199551201J

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