§ 1.
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Graz hat an Absolventen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrer und Lehrerinnen der Gesundheits- und Krankenpflege nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ und an Absolventinnen dieses Hochschullehrganges nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“ zu verleihen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009940
Dokumentnummer
NOR12125368
alte Dokumentnummer
N7199434174J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
