§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“ und Akademisch geprüfte Fremdenverkehrskauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

§ 1.

Den Absolventen des an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr und des an der Universität Klagenfurt eingerichteten Universitätslehrganges für Tourismusmanagement ist nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann", den Absolventinnen der genannten Lehrgänge die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Fremdenverkehrskauffrau“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009937

Dokumentnummer

NOR12125360

alte Dokumentnummer

N7199433531J

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