§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1984

§ 1.

(1) Den Absolventen des an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr ist nach Erfüllung folgender Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“ zu verleihen:

  1. a) Besuch von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan dieses Hochschullehrganges,
  2. b) positive Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens vier Semestern,
  3. c) positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und
  4. d) Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden Berufstätigkeit im Bereich der Fremdenverkehrswirtschaft.

(2) Die Berufsbezeichnung ist vom Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien zu verleihen.

(3) Über die Verleihung der Berufsbezeichnung ist eine Urkunde auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009559

Dokumentnummer

NOR12121126

alte Dokumentnummer

N7198410490Y

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