§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

§ 1.

Der wissenschaftliche Leiter des von Schloß Hofen durchgeführten Post-Graduate Lehrganges für Europarecht hat nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen an Absolventen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an Absolventinnen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009880

Dokumentnummer

NOR12124574

alte Dokumentnummer

N7199317043L

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