§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfte Weiterbildnerin“ bzw. Akademisch geprüfter Weiterbildner“

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.1997

§ 1.

Die Dekanin oder der Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen des Hochschullehrganges für pädagogische Mitarbeiter in der Weiterbildung der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Weiterbildnerin“, an Absolventen dieses Hochschullehrganges die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Weiterbildner“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10010065

Dokumentnummer

NOR12127310

alte Dokumentnummer

N7199763724J

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