§ 1.
Der Rektor oder die Rektorin der Wirtschaftsuniversität Wien hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten viersemestrigen Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, den Absolventinnen des genannten Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10009946
Dokumentnummer
NOR12125445
alte Dokumentnummer
N7199437183J
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