§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ und Akademisch geprüfter Exportkaufmann“

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1994

§ 1.

Der Rektor oder die Rektorin der Wirtschaftsuniversität Wien hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten viersemestrigen Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, den Absolventinnen des genannten Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10009946

Dokumentnummer

NOR12125445

alte Dokumentnummer

N7199437183J

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