§ 1 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad Master of Advanced Studies (Peace and Conflict Studies)“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 1.

Dem Österreichischen Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung in Stadtschlaining wird die Berechtigung verliehen, den gemeinsam mit dem European University Center for Peace Studies durchgeführten „Lehrgang für höhere Friedens- und Konfliktstudien“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Schlagworte

Friedensstudie

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025

Gesetzesnummer

10010084

Dokumentnummer

NOR12127471

alte Dokumentnummer

N7199812442O

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