§ 1 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2007

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung von Landesschulräten im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der summarischen Darstellung des Schulerfolges im Rahmen abschließender Prüfungen.

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