§ 1 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

§ 1.

Eine Gefahrenzulage gebührt:

  1. 1. Justizwachebeamten und Erziehern an Justizanstalten für Tätigkeiten im unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst und
  2. 2. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten für dienstliche Tätigkeiten im leitenden Vollzugsdienst.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008605

Dokumentnummer

NOR12102517

alte Dokumentnummer

N61986186670

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