§ 1 Bekanntgabe der Errichter und Betreiber von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1997

§ 1.

Die Bekanntgabe der Betreiber von an Antennenanlagen angeschlossenen Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen gemäß § 6a der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen hat erstmals mit Stichtag 1. Juli 1997 zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat Namen und Anschrift der Betreiber der Empfangsanlagen zu umfassen.

Schlagworte

Rundfunk-Empfangsanlage

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10012737

Dokumentnummer

NOR12158130

alte Dokumentnummer

N9199761097J

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