I. Einleitung des Bekämpfungsverfahrens.
§ 1.
Nimmt der Amtstierarzt das Auftreten einer übertragbaren Geschlechtskrankheit bei einem Rinde oder den Verdacht des Bestehens einer solchen wahr oder wird eine Anzeige im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes erstattet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die amtstierärztlichen Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Seuchenfälle und des Seuchengebietes nach den folgenden Bestimmungen zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010258
Dokumentnummer
NOR12129965
alte Dokumentnummer
N8194943044J
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