§ 1 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1949

I. Einleitung des Bekämpfungsverfahrens.

§ 1.

Nimmt der Amtstierarzt das Auftreten einer übertragbaren Geschlechtskrankheit bei einem Rinde oder den Verdacht des Bestehens einer solchen wahr oder wird eine Anzeige im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes erstattet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die amtstierärztlichen Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Seuchenfälle und des Seuchengebietes nach den folgenden Bestimmungen zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010258

Dokumentnummer

NOR12129965

alte Dokumentnummer

N8194943044J

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